Vorgehensweise, wenn Sie eine Bezuschussung über die Krankenkasse beantragen wollen.
Denn die Diättherapie kann von den Krankenkassen nach §43 Satz 1 Nr. 2 SGB V zum Teil bezuschusst werden.

Die Ernährungstherapie wendet sich an kranke Menschen. Sie verfolgt ein individuelles Therapieziel und basiert auf eine individuelle Diättherapie mit dem Blick auf die Krankheitsbilder des zu Beratenden. Hierfür ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (ärztliche Bescheinigung/Rezept/Zuweisung) vom Arzt erforderlich. Die Krankenkassen beteiligen sich in der Regel bis zu 85% an den Kosten Ihrer Ernährungsberatung. Es werden fünf bis sechs Termine bezuschusst, denn die Diättherapie bedarf einer oft längerfristigen Führung und Betreuung. 

Meine therapeutische Leistung ist Aufgrund meines Zertifikats durch den Berufsverband VDD (Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband e.V.) bei den Krankenkassen anerkannt. 

Der VDD vergibt das VDD-Fortbildungszertifikat für die kontinuierliche Weiter- und Fortbildung im Arbeitsfeld Diätetik und Ernährungswissenschaft. Das VDD-Fortbildungszertifikat ist Voraussetzung für die anteilige Rückerstattung der Kosten für die Ernährungsberatung für Patienten/Klienten auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB) V.

Erklärung der Vorgehensweise bei gesetzlich Krankenversicherten

Der Arzt:

  1. hält eine ernährungstherapeutische Beratung für notwendig und bescheinigt dies mit Angabe der Diagnose.
  2. gibt die Notwendigkeitsbescheinigung dem Patienten mit und legt folgende Kopien bei: aktuellen Blutwerte, die Medikamentenliste und evtl. notwendige Befundberichte.

Der Patient:

  1. beantragt mit einem Kostenvoranschlag, wenn dieser benötigt wird und der Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes eine Kostenübernahme/-beteiligung bei der Krankenkasse. Somit kann mit der Leistung der Krankenkasse individuell kalkuliert werden. Sprechen sie mit ihrer Kasse!
  2. lässt dem Ernährungstherapeuten vor der Beratung oder spätestens zum Erstgespräch die Kopie der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung sowie die aktuellen Blutwerte, Medikamentenliste und evtl. Befundberichte zukommen.
  3. bezahlt die Gesamtrechnung des Ernährungstherapeuten.
  4. reicht nach Abschluss der Beratung die Rechnungen, sowie die Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes (bei §43) bei der Kasse ein. Die Krankenkasse überweist dann den Zuschuss auf das Konto des Patienten.

Bei privat Krankenversicherten hängt die Bezuschussung vom abgeschlossenen Vertrag ab.

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